Verfügung regelt 3G am Arbeitsplatz und 2G+ im Sport

Ministerium erlässt Verfügung zum Sport

Freitag
26.11.2021, 16:32 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport setzt mit der aktuellen Allgemeinverfügung vom 26. November in seinem Zuständigkeitsbereich die Regelungen zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz um, schreibt die Regelungen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendarbeit fort und präzisiert das Prinzip „2G“ für den Erwachsenensport in Thüringen...

Die Regelungen zum Infektionsschutz gegen das Coronavirus treten bereits heute in Kraft. Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 und 3) am Arbeitsplatz die Pflicht zum 3G-Nachweis. Das bedeutet konkret, dass auch in Einrichtungen von Schule, Kindertagesstätten, des organisierten Sportbetriebs und der Jugendarbeit tätige Personen eine Vorlagepflicht für einen 3G-Nachweis haben, bevor sie die Einrichtung betreten oder die Angebote durchführen.

Für den organisierten Sportbetrieb gelten jetzt die angepassten Regelungen:

2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft oder genesen und zusätzlich getestet):
· für alle Erwachsene, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampfbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

2G (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft oder genesen):
· für alle Erwachsene, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampfbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

3G (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft, genesen, getestet (per Antigen-Schnelltest)):
· Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an den schulischen Testungen teilnehmen
· Profisportlerinnen und Profisportler, Berufsportlerinnen und Berufssportler, (Nachwuchs-)Leistungskader in Training und Wettkampf

Für Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können, ist der 3G-Nachweis erfüllt.

Kein Nachweis erforderlich:
· Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine Covid-19-Symptome haben.

Für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.

Die Regelungen gelten bis 23. Dezember. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Regelung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung thüringenweit in Kraft gesetzt.